Das Impressum für Immobilienmakler: Warum es mehr als eine Pflichtangabe ist
Das Erste, was potenzielle Kunden von einem Immobilienmakler sehen, ist selten das Maklerbüro, sondern meistens der Webauftritt. Zwischen perfekt aufbereiteten Exposés, strukturierten Referenzen und einem geschärften Design entscheidet oft eine einzige Sekunde über Sympathie und Vertrauen. Zur Professionalität gehört jedoch nicht nur die optische Gestaltung, sondern auch die rechtliche Korrektheit des Impressums für Immobilienmakler. Fehler entstehen in der Praxis meist nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil die Offenlegungspflichten nach der einmaligen Einrichtung im Alltag kaum mehr hinterfragt werden. Ändern sich jedoch interne Unternehmensstrukturen, Kontaktdaten oder behördliche Zuständigkeiten, veraltet das Impressum unbemerkt und verliert seine ordnungsgemäße Funktion. Doch ab wann genau greift die Pflicht, wer liest diese Daten im Ernstfall aus, und wie lässt sich das Impressum als Makler gestalten, damit es sowohl den aktuellen gesetzlichen Anforderungen als auch dem eigenen Markenanspruch lückenlos gerecht wird?

Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Impressum eines Immobilienmaklers?
- Für wen ist das Impressum eines Immobilienmaklers wichtig – und warum?
- Impressum Immobilienmakler: Ab wann das Impressum greift und was hineingehört
- Der Haftungsausschluss im Impressum für Immobilienmakler: Eine juristische Illusion
- Gestaltung und Webdesign: Die Balance zwischen Ästhetik und Funktion
- Wie prüfe ich, ob mein Impressum rechtlich korrekt ist?
- Fazit: Ein fehlerfreier Auftritt als strategischer Wettbewerbsvorteil
Das Wichtigste in Kürze
- Ausnahmslose Pflicht: Sobald ein Maklerbetrieb eine Website, ein Immobilienportal oder Social-Media-Kanäle geschäftsmäßig nutzt, besteht die Impressums- und Offenlegungspflicht.
- Das Kernkriterium (§ 94 Z 35 GewO sowie § 5 ECG / § 14 UGB): Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) ist für gewerbliche Immobilienmakler gesetzlich verpflichtend.
- Erreichbarkeit: Die Impressums- und Offenlegungspflichten müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – die Rechtsprechung verlangt die Erreichbarkeit mit maximal zwei Klicks von jeder Unterseite aus.
Was ist das Impressum eines Immobilienmaklers?
Das Impressum ist die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungspflicht auf Websites, Social-Media-Profilen und Immobilienportalen. Es basiert auf dem E-Commerce-Gesetz (ECG), dem Mediengesetz (MedienG) und dem Unternehmensgesetzbuch (UGB). Es verpflichtet Immobilienmakler zur Offenlegung von Identität, Kontaktdaten und der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) unter Angabe der GISA-Zahl. Auch die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) beziehungsweise der jeweiligen Landes-Wirtschaftskammer (z. B. WKW für Wien) muss angegeben werden. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen und Verwaltungsstrafen.
Für wen ist das Impressum eines Immobilienmaklers wichtig – und warum?
Das Impressum erfüllt eine Doppelfunktion: Es ist ein gesetzliches Schutzinstrument und gleichzeitig ein zentraler Vertrauensanker im Netz. Drei völlig unterschiedliche Interessengruppen nehmen die Impressums- und Offenlegungspflicht regelmäßig ganz genau unter die Lupe:
1. Eigentümer und Suchkunden: der digitale Seriösitäts-Check
Die Vergabe eines Alleinvermittlungsauftrags oder die Offenlegung sensibler Vermögens- und Bonitätsdaten erfordert maximales Vertrauen. Bevor Eigentümer Maklern ein Mandat über einen hohen Sachwert anvertrauen, prüfen viele das Impressum als ersten Indikator für unternehmerische Substanz. Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum weckt sofort Zweifel und erzeugt das Bild einer unseriösen Briefkasten-Agentur. Die lückenlose Darstellung der Rechtsform und die korrekte Einbindung der Daten aus dem Firmenbuch für Immobilienmakler schaffen hingegen sofortige Transparenz. Sie signalisieren der Kundschaft, dass sie es mit einem etablierten und transparenten Makler zu tun hat, der die gesetzlichen Regeln kennt und wahrt.
2. Mitbewerber und Wirtschaftsverbände: ein sauberer Auftritt im Wettbewerb
Der Immobilienmarkt ist hart umkämpft und rechtliche Vorgaben werden im Wettbewerb genau beobachtet. Konkurrenten sowie spezialisierte klagebefugte Verbände screenen die Websites von Maklerbüros auf Formfehler. Da ein fehlerhaftes Impressum rechtlich als direkter Verstoß gegen faire Wettbewerbsregeln (nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb kurz UWG) gewertet wird, nutzen Konkurrenten oder Verbände diese Angriffsfläche aus. Oft geht es darum, Mitbewerber über rechtliche Schritte und Aufforderungen zur Unterlassung im lokalen Markt unter Druck zu setzen.
3. Aufsichtsbehörden und Gerichte: die Pflicht zur ladungsfähigen Anschrift
Für staatliche Organe, Gerichte und Verwaltungsbehörden ist das Impressum die offizielle Schnittstelle zur Durchsetzung behördlicher Vorgaben. Das Gesetz verlangt hier zwingend die Angabe einer sogenannten Zustelladresse – also einer realen, physischen Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Reine Postfachadressen, anonyme Co-Working-Spaces ohne feste Zuordnung oder gemietete Scheinadressen erfüllen diese Anforderungen nicht. Wer hier unvollständige Angaben macht, um beispielsweise die eigene Privatadresse im Netz zu schützen, verletzt die gesetzliche Markttransparenz.

Impressum Immobilienmakler: Ab wann das Impressum greift und was hineingehört
Die Impressums- und Offenlegungspflicht basiert auf dem E-Commerce-Gesetz (ECG), dem Mediengesetz (MedienG) und dem Unternehmensgesetzbuch (UGB). Zwar trennt das Gesetz theoretisch zwischen privaten Homepages und kommerziellen Angeboten, für Immobilienmakler ist diese Grenze jedoch hinfällig. Sobald ein Makler Immobilien online präsentiert, Marktberichte bereitstellt oder ein Kontaktformular zur Lead-Generierung nutzt, gilt die entsprechende Seite als geschäftsmäßig. Die Pflicht greift ab der ersten Sekunde, in der die Website oder ein Social-Media-Kanal öffentlich erreichbar ist – unabhängig von realen Umsätzen oder einer Gründungsphase.
Beim Gestalten des Impressums als Makler ergibt sich die größte Fehlerquelle im Bereich des reglementierten Gewerbes der Immobilientreuhänder nach der österreichischen Gewerbeordnung (GewO 1994). Das E-Commerce-Gesetz (ECG) verlangt hierbei zwingend die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der Kammerzugehörigkeit. Im Alltag wird fälschlicherweise oft auf die Angabe der exakten Bezirksverwaltungsbehörde – also der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder des zuständigen Magistrats – vergessen.
Zudem müssen für ein rechtssicheres Makler-Impressum in Österreich zwingend folgende Angaben angeführt werden:
- Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer (WKO) samt der spezifischen Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder.
- Die offizielle GISA-Zahl (Gewerbeinformationssystem Austria).
- Der direkte Verweis auf die anwendbaren standes- und berufsrechtlichen Vorschriften (insb. die Immobilienmaklerverordnung – IMV und das Maklergesetz – MaklerG), abrufbar über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Die folgende Übersicht fasst alle Pflichtangaben und Zusatzelemente für das Impressum von Immobilienmaklern übersichtlich zusammen.
Impressum-Checkliste: Pflichtangaben vs. Kür
1. Die gesetzlichen Pflichtangaben (das MUSS rein)
- Identität & Rechtsform: Vollständiger Vor- und Nachname bei Einzelunternehmern (Fantasienamen allein sind unzulässig; eingetragene Unternehmer nutzen den Zusatz „e.U.“). Bei Kapitalgesellschaften (GmbH / AG) der exakte Firmenwortlaut laut Firmenbuch inklusive Angabe der vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer bzw. Vorstand). Bei einer GesbR die Nennung aller Gesellschafter.
- Physische Anschrift: Physische Adresse der Betriebsstätte (keine reinen Postfächer oder anonyme Virtual-Office-Scheinadressen).
- Direkte Kontaktdaten: Eine valide E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer für das Impressum des Maklers. Ein Kontaktformular allein genügt nicht.
- Registereintrag: Falls im Firmenbuch eingetragen, die Firmenbuchnummer (z. B. FN 123456 x) und das zuständige Firmenbuchgericht.
- Zuständige Gewerbebehörde samt GISA-Zahl: Offizieller Name der aktuellen Aufsichtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) sowie die GISA-Zahl.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Die UID-Nummer (falls erteilt). Die normale Steuernummer (Abgabenkontonummer) vom Finanzamt gehört nicht ins Impressum.
- Online-Streitbeilegung: Der aktive, im Browser anklickbare Link zur EU-Schlichtungsplattform bei digitalen Verbraucherverträgen.
- Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: Blattlinie, Unternehmensgegenstand sowie Eigentums-, Partner- und Beteiligungsverhältnisse (je nach „Größe“ der Website als kleines oder großes Medium).
2. Die strategischen Zusatzangaben (das darf rein)
- Berufsverbände: Freiwillige Nennung von Mitgliedschaften (z. B. ÖVI oder FIABCI-Austria). Achtung: Manche Verbände verpflichten zur Verlinkung ihrer Standesregeln.
- Berufshaftpflichtversicherung: Freiwillige Angabe von Versicherer und Geltungsbereich der Vermögensschadenhaftpflicht als starkes Seriösitätssignal.
- Redaktionelle Verantwortlichkeit (§ 25 MedienG): Nennung einer verantwortlichen Person mit Name und Anschrift, sofern Sie einen Ratgeber-Blog oder News auf der Website betreiben.
Der Haftungsausschluss im Impressum für Immobilienmakler: Eine juristische Illusion
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft den sogenannten Haftungsausschluss für Immobilienmakler. Auf vielen Maklerwebsites finden sich im Impressum umfangreiche Disclaimer, die eine Haftung für fehlerhafte Angaben in den Immobilienexposés ausschließen sollen. Aus juristischer Sicht ist ein solcher pauschaler Textbaustein im Impressum jedoch völlig wirkungslos.
Die Realität der Maklerhaftung nach der OHG-Rechtsprechung
Die Haftung bei fehlerhaften Objektdaten (wie unzutreffenden Nutzflächenangaben oder Baujahren) ist durch den Obersten Gerichtshof (OGH) klar geregelt. Makler müssen hier zwei rechtliche Situationen unterscheiden:
- Keine reine Weitergabe von Eigentümerangaben: Ein Makler gilt in Österreich als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, von der Branche wird ein überdurchschnittliches Fachwissen verlangt. Angaben des Eigentümers dürfen nicht blind oder ungeprüft übernommen werden, wenn ein durchschnittlicher Fachmann die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Pauschale Freizeichnungsklauseln wie „Alle Angaben stammen vom Eigentümer – keine Gewähr“ sind im Verhältnis zu Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) oft unzulässig und schützen den Makler im Ernstfall vor dem OGH fast nie, wenn er seine Nachforschungspflichten verletzt hat.
- Die Pflicht zur Nachprüfung: Dieser Schutz greift spätestens dann nicht mehr, sobald es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel gibt. Fällt dem Immobilienmakler bei der Besichtigung oder beim Sichten der Pläne auf, dass die Unterlagen des Eigentümers nicht mit der Realität übereinstimmen, muss er der Sache selbst nachgehen und die Angaben überprüfen. Der Makler haftet wegen Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflichten (nach § 3 MaklerG), wenn er fehlerhafte Daten trotz erkennbarer Zweifel einfach ungeprüft weitergibt – ungeachtet der Formulierungen im Impressum.
Gestaltung und Webdesign: Die Balance zwischen Ästhetik und Funktion
Die gesetzliche Anforderung, Impressums- und Offenlegungspflichten leicht erkennbar zu gestalten, bezieht sich auch auf das visuelle Design einer Website. Wenn ein Impressum aufgrund gestalterischer Experimente oder eines zu minimalistischen Layouts kaum lesbar ist, verliert es seine ordnungsgemäße Funktion. Die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der eigenen Corporate Identity ist daher durch klare rechtliche Grenzen reglementiert.
Das betrifft primär die Typografie und die Farbwahl im Webdesign. Grundsätzlich ist die Nutzung der eigenen Unternehmensschrift erlaubt, sofern sie die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt. Verschnörkelte Schreibschriften oder stark verzierte Schrifttypen sind unzulässig. Ebenso darf der Text nicht künstlich verkleinert werden, damit das Layout filigraner wirkt; eine Schriftgröße unter 10 Pixeln gilt im Hinblick auf die Vorgaben nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) / Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) als unzulässig. Parallel dazu muss das Kontrastverhältnis stimmen. Ein in der Immobilienbranche häufiger Designfehler ist das Platzieren von hellgrauer Schrift auf dunkelgrauem Grund oder weißem Text auf hellen Hintergrundbildern. Ein scharf abgegrenzter, kontrastreicher Text – klassisch dunkel auf hell oder umgekehrt – ohne transparente Bildeffekte ist hier der einzig sichere Weg.
Visuelle Elemente wie Icons und Bilder dürfen das Impressum strukturell unterstützen, jedoch niemals die gesetzlichen Pflichttexte ersetzen. Ein Telefon- oder Briefumschlag-Symbol kann zur optischen Gliederung vor der Nummer oder E-Mail-Adresse stehen. Es ist jedoch nicht erlaubt, Textinhalte vollständig auszublenden und ausschließlich durch Symbole darzustellen. So genügt beispielsweise die bloße Abbildung des Logos der Wirtschaftskammer nicht, um der Pflicht zur Nennung der Aufsichtsbehörde nachzukommen. Der offizielle Name und die Anschrift der Behörde müssen zwingend als lesbarer Text ausgeschrieben sein. Professionelle Teambilder oder Porträts der Geschäftsführung können die Seite ergänzen, dürfen den Gesetzestext jedoch nicht visuell einschränken oder überlagern.
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Wie prüfe ich, ob mein Impressum rechtlich korrekt ist?
Um absolute Sicherheit zu erlangen, sollten Sie Ihr Impressum einem regelmäßigen Audit unterziehen. Verlassen Sie sich nicht blind auf kostenlose Impressum-Generatoren aus dem Internet – diese decken die spezifischen Besonderheiten der Gewerbeordnung für Immobilientreuhänder (§ 94 Z GewO 1994) für Immobilienmakler oft nur unzureichend ab.
Der Drei-Stufen-Audit für Makler
- Stufe 1:Der formale Abgleich. Nutzen Sie die oben aufgeführte Pflichtangaben-Checkliste und gleichen Sie Ihre Daten (insbesondere Firmenbuch und UID-Nummer) mit den amtlichen Dokumenten ab.
- Stufe 2: Der Social-Media-Check. Prüfen Sie, ob Ihre geschäftlichen Profile auf Instagram, LinkedIn, Facebook oder Immobilienportalen einen direkten Link zum Impressum enthalten. Dort muss zudem klar deklariert sein, dass dieses Impressum auch für die jeweiligen Kanäle gilt.
- Stufe 3: Die professionelle Prüfung. Bei Unsicherheiten sollten Sie Ihr Impressum durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für IT- und Medienrecht oder den Rechtsservice Ihres Maklerverbandes prüfen lassen. Das gilt insbesondere bei komplexen Firmenstrukturen (z. B. einer GmbH & Co KG) oder grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Nur so lassen sich teure Unterlassungsklagen nachhaltig ausschließen.
Fazit: Ein fehlerfreier Auftritt als strategischer Wettbewerbsvorteil
Ein korrektes Impressum ist im Grunde wie ein gutes Fundament bei einer Immobilie: Es ist zwar nicht sofort sichtbar, aber ohne geht es nicht: Die Impressums- und Offenlegungspflicht schützt Sie vor unnötigem rechtlichen Ärger und zeigt Eigentümern sowie Suchkunden auf den ersten Blick, dass Sie ein verlässlicher Partner sind.
Damit die Impressums- und Offenlegungspflicht im stressigen Makleralltag nicht untergeht, hilft eine einfache Routine. Ein kurzer regelmäßiger Blick auf die Daten alle paar Monate reicht völlig aus, um zu prüfen, ob Adressen, Telefonnummern oder die zuständige Gewerbebehörde noch aktuell sind. Zudem lässt sich die Seite optimal nutzen, um freiwillige Angaben wie eine Mitgliedschaft im Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) zu ergänzen – das schafft zusätzliches Vertrauen bei Kunden. Wer seinen digitalen Auftritt einmal sauber aufsetzt und regelmäßig überprüft, verschafft sich den nötigen Freiraum für sein eigentliches Kerngeschäft: die erfolgreiche Immobilienvermittlung und die persönliche Kundenbetreuung.
FAQ
Nein, die Impressumspflicht des E-Commerce-Gesetzes (ECG) gilt nur online. Allerdings verlangt das Dienstleistungsgesetz (DLG) sowie das Mediengesetz (MedienG) auch bei gedruckten oder per PDF versendeten Unterlagen eine klare Impressums- und Offenlegungspflicht. Um Abmahnungen zu vermeiden, gehören die vollständige Firmenanschrift, Rechtsform, GISA-Zahl und zuständige Gewerbebehörde auf jedes Exposé.
In Österreich lässt sich ein Gewerbe nach § 93 GewO 1994 bei der Wirtschaftskammer ruhend melden. Während dieser Ruhephase darf das Unternehmen jedoch keine Maklertätigkeiten ausüben.
Bleibt die Website trotzdem online und bewirbt weiterhin Dienstleistungen, bleibt auch die Impressumspflicht voll bestehen. In diesem Fall muss der aktuelle Status – also das Ruhen des Gewerbes – im Impressum korrekt deklariert sein, da ansonsten eine Irreführung der Konsumenten vorliegen könnte. Im Zweifel gilt: Solange die Seite live ist, müssen alle Daten aktuell und fehlerfrei online bleiben.
Nur dann, wenn der Link im Tool unmissverständlich als “Impressum” oder “Impressum & Offenlegung” benannt ist. Bezeichnungen wie „Mehr über uns“ oder „Website“ sind unzulässig, da das Dokument laut Gesetz leicht, unmittelbar und rasch erkennbar sein muss. Um jedes Risiko zu minimieren, sollte in der Bio direkt auf das Impressum der eigenen Website verlinkt werden.
Nein. Das Impressum nennt ausschließlich den rechtlich verantwortlichen Betreiber der Website. Selbstständige Partnermakler oder Tippgeber gehören dort nicht hinein. Werden diese Personen auf der Website (z. B. auf der Team-Seite) präsentiert, muss dort jedoch klar stehen, dass es sich um externe Kooperationspartner handelt.
Entscheidend ist das sogenannte Herkunftslandprinzip (Sitzlandprinzip). Wer sein Maklerbüro in Österreich betreibt, unterliegt dem österreichischen Recht (ECG, MedienG und GewO 1994) – auch wenn ausschließlich Fincas auf Mallorca oder Chalets in der Schweiz vermittelt werden. Das Impressum muss daher zwingend die zuständige österreichische Aufsichtsbehörde nennen. Werden gezielt ausländische Kunden angesprochen, sollte das Impressum zusätzlich in der jeweiligen Landessprache abrufbar sein.
Ja, wenn das Maklerbüro von zu Hause aus betrieben wird. Das Gesetz verlangt zwingend eine ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, Ort), unter der im Ernstfall behördliche oder gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können. Die Nutzung eines reinen Postfaches oder eines anonymen Virtual-Office-Dienstes ohne feste Bürozuordnung ist unzulässig. Wer von zu Hause arbeitet, muss die Privatadresse im Netz als Betriebsstätte offenlegen.

