Informationspflicht für Immobilienmakler: Checkliste für den Vermittlungsprozess
Die Informationspflicht für Makler ist im Berufsalltag oft mehr als eine gesetzliche Vorgabe. Sauber umgesetzte Pflichten dienen Kunden als direkter Qualitätsnachweis. Wer hier transparent agiert und die notwendigen Schritte in die eigenen Abläufe integriert, schafft von Anfang an ein verlässliches Fundament für eine professionelle Geschäftsbeziehung. Wie entscheidend diese Transparenz im Makleralltag ist, zeigt ein typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Objekt wird erfolgreich vermittelt und das Kaufanbot wurde angenommen beziehungsweise der Kaufvertrag unterzeichnet. Wurde der Käufer beim Erstkontakt jedoch nicht oder fehlerhaft auf einem dauerhaften Datenträger über sein Rücktrittsrecht belehrt, kann er den Maklervertrag noch Monate später widerrufen. Das Honorar ist damit trotz erbrachter Leistung verloren.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Informationspflicht für Makler?
- Die drei wichtigsten Informationspflichten für Makler im Überblick
- Was passiert, wenn Makler ihre Informationspflicht verletzen?
- Wie die Informationspflicht für Makler die Kundenqualifizierung beschleunigt
- Fazit: Transparente Aufklärung als Qualitätsmerkmal
Das Wichtigste in Kürze
- Finanzielles Risiko: Versäumnisse oder Fehler bei der Informationspflicht für Makler führen im Ernstfall zum rückwirkenden Verlust des Provisionsanspruchs – selbst nach erfolgreicher Vermittlung und unterzeichnetem Kaufvertrag.
- Kernbereiche der Aufklärung: Die Pflichten umfassen primär die gesetzliche Rücktrittsbelehrung nach dem FAGG, die schriftliche Nebenkostenübersicht (§ 30b KSchG), die Schriftform bei Alleinvermittlungsaufträgen (§ 31 MaklerG) sowie die Identitätsprüfung nach dem FM-GwG.
- Strategischer Vorteil: Eine proaktive Aufklärung sorgt für Verbindlichkeit. Sie filtert unentschlossene Interessenten frühzeitig heraus und bindet kaufbereite Kunden schneller an das Mandat.
- Effizienz als Kernziel: Die rechtlichen Vorgaben sollten den Vertrieb nicht blockieren. Durch automatisierte Prozesse wird die notwendige Dokumentation im Hintergrund erledigt, wodurch der Fokus voll auf der Kundenbetreuung bleibt.
Was ist die Informationspflicht für Makler?
Die Informationspflicht für Makler regelt alle gesetzlichen Aufklärungs- und Nachweispflichten, die vor dem eigentlichen Geschäftsabschluss erfüllt werden müssen – von der Rücktrittsbelehrung nach dem FAGG und der schriftlichen Nebenkostenübersicht (§ 30b KSchG) über klare Provisionsangaben bis hin zur Identitätsprüfung nach dem FM-GwG. Werden diese Pflichten von Anfang an korrekt umgesetzt, schützt das nicht nur das eigene Honorar, sondern legt das Fundament für einen reibungslosen Verkaufsprozess.
Die drei wichtigsten Informationspflichten für Makler im Überblick
Im Makleralltag greifen verschiedene gesetzliche Vorgaben ineinander. Wer sie kennt und sauber umsetzt, schützt nicht nur seine Provision, sondern sorgt auch für reibungslose Abläufe. Die Pflicht zur Information ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Zusammenspiel verschiedener Vorschriften aus dem Maklergesetz (MaklerG), dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie dem öffentlichen Recht. Um die Haftungsrisiken im Tagesgeschäft zu minimieren, müssen drei Kernbereiche fehlerfrei ineinandergreifen.
1. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Findet der Erstkontakt mit einem Interessenten über digitale Kanäle wie Immobilienportale, E-Mail oder die eigene Website statt, greifen die Vorschriften des Fernabsatzrechts. In diesem Fall hat der Kunde als Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das er unmissverständlich und über einen dauerhaften Datenträger belehrt werden muss. Fehlt diese Aufklärung oder weist sie Fehler auf, verlängert sich die Frist um ein ganzes Jahr – was bei einem nachträglichen Widerruf den Provisionsanspruch gefährdet. Wie Sie diesen Schritt rechtssicher und unkompliziert abwickeln, erfahren Sie in unserem Leitfaden zur Widerrufsbelehrung für Makler.
2. Formfreiheit & Schriftformerfordernisse im Vermarktungsalltag
Im österreichischen Maklerrecht (MaklerG) gilt grundsätzlich Formfreiheit: Ein einfacher Maklervertrag kann rechtswirksam mündlich oder durch schlüssiges Handeln (z. B. Duldung der Maklertätigkeit) geschlossen werden. Mündliche Absprachen reichen im Alltag für schlichte Aufträge zwar rechtlich aus, bergen jedoch erhebliche Beweisrisiken.
Eine strenge Ausnahme bildet der Alleinvermittlungsauftrag: Dieser bedarf nach § 31 Abs. 1 MaklerG zwingend der Schriftform (inklusive eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur). Eine einfache E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht für einen Alleinvermittlungsauftrag nicht aus.
Zudem verlangt das Konsumentenschutzgesetz (§ 30b KSchG) vor der Abgabe einer Vertragserklärung des Verbrauchers eine schriftliche Nebenkostenübersicht. Für eine lückenlose Dokumentation muss diese Vereinbarung bzw. Information mindestens folgende Kerninhalte ausweisen:
- Vertragsparteien: Eindeutige Angaben zu Makler und Auftraggeber bzw. Interessent
- Objektbezeichnung: Konkrete Zuordnung der betreffenden Immobilie
- Provisionshöhe & Nebenkosten: Transparente Ausweisung der Maklerprovision sowie sämtlicher voraussichtlicher Nebenkosten (§ 30b KSchG)
- Auftragsart & Befristung: Bei Alleinvermittlungsaufträgen die ausdrückliche Vereinbarung der Alleinfläche samt gesetzlich zulässiger Befristung
- Fälligkeit: Klare Regelung, wann der Provisionsanspruch entsteht (in der Regel mit rechtswirksamem Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags)
3. Die Identifizierungspflicht nach den Geldwäschebestimmungen (GewO / FM-GwG)
Ein weiterer, in der Praxis oft kritischer Punkt betrifft die Geldwäschebestimmungen. Makler sind gesetzlich verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen. Damit das reibungslos funktioniert, muss der Kunde vorab aktiv über den Zweck der Datenerhebung aufgeklärt werden. Dokumente wie eine Kopie des Personalausweises, Transaktionsbelege und Risikoanalysen müssen nach § 365y GewO 1994 mindestens fünf Jahre (ab Beendigung der Geschäftsbeziehung) revisionssicher aufbewahrt werden. Die Aufsichtsbehörden kontrollieren diese Vorgaben streng: Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 30.000 Euro, die die Liquidität eines Maklerbüros im schlimmsten Fall stark gefährden können. Worauf Sie in der Praxis besonders achten müssen, erfahren Sie in unserem Blogartikel zum Geldwäschegesetz für Immobilienmakler.

Was passiert, wenn Makler ihre Informationspflicht verletzen?
Fehler bei der Einhaltung rechtlicher Vorgaben werden in der Immobilienbranche vom Gesetzgeber konsequent sanktioniert. Da die Rechtsprechung im Zweifel verbraucherfreundlich entscheidet, wiegen Versäumnisse bei der Informationspflicht für Immobilienmakler wirtschaftlich schwer.
Ein klassisches Szenario aus der Praxis verdeutlicht das finanzielle Risiko: Die Vermittlung ist abgeschlossen, das Kaufanbot angenommen und eigentlich fehlt nur noch die Provisionszahlung. Dann erklärt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag oder verweigert die Zahlung mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung. Ein kleiner Formfehler kann in diesem Moment schnell mehrere Tausend Euro kosten.
In einem solchen Fall droht nicht nur der unmittelbare Verlust des Provisionsanspruchs für das aktuelle Mandat. Die rechtlichen Formfehler ziehen oft eine Kettenreaktion nach sich, die das gesamte Unternehmen belasten kann:
- Rückforderungsansprüche & Entfall des Wertersatzes: Selbst bereits gezahlte Provisionen können von Kunden nachträglich zurückgefordert werden. Tritt der Kunde mangels ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb der verlängerten Frist zurück, erlischt der Provisionsanspruch vollumfänglich und der Makler verliert auch jeglichen Wertersatzanspruch (§ 16 Abs. 2 FAGG).
- Verwaltungsstrafen & Abmahnungen: Unvollständige Angaben – wie etwa das Versäumen von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen – stellen eine Verwaltungsübertretung (§ 9 EAVG) dar und bieten zudem Mitbewerbern Anlass für kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
- Belastung der Marktpräsenz: Langwierige Rechtsstreitigkeiten binden nicht nur finanzielle Ressourcen, sondern belasten auch die Reputation im lokalen Markt. Ein Faktor, der die Akquise neuer Objekte spürbar erschweren kann.
Widerrufsbelehrung & AGB einfach automatisieren
Damit Widerrufsbelehrung und AGB nicht zum manuellen Aufwand werden, übernimmt onOffice enterprise diese Schritte automatisch vor jedem Exposé-Abruf. So bleiben Ihre Prozesse korrekt und Sie können sich auf die Vermarktung konzentrieren.
Wie die Informationspflicht für Makler die Kundenqualifizierung beschleunigt
Transparenz schafft Vertrauen – besonders bei Immobiliengeschäften. In der Praxis zeigt sich immer wieder: Je klarer die rechtlichen Rahmenbedingungen von Anfang an kommuniziert werden, desto verbindlicher verläuft die spätere Zusammenarbeit. Die Informationspflicht für Makler ist hierbei kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein wichtiges Werkzeug zur Kundenqualifizierung.
Damit die Aufklärung im Alltag keine Hürde darstellt, sondern von der ersten Sekunde an für gegenseitige Klarheit und Verbindlichkeit sorgt, lässt sich dieser Ablauf in vier klare, logische Schritte strukturieren:
- Der Erstkontakt: Ein Interessent fragt ein Objekt über ein Immobilienportal oder Ihre Website an.
- Die automatisierte Rückmeldung: Noch vor der Freigabe sensibler Objektdaten erhält der Interessent eine strukturierte Rückmeldung mit der Rücktrittsbelehrung (FAGG), der Nebenkostenübersicht (§ 30b KSchG) sowie den AGB.
- Die aktive Bestätigung: Der Interessent bestätigt die Rücktrittsbelehrung, erteilt das ausdrückliche Verlangen zum vorzeitigen Tätigwerden auf einem dauerhaften Datenträger (§ 10 FAGG) und nimmt den Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung zur Kenntnis.
- Die automatische Freigabe: Erst nach dieser Bestätigung werden das vollständige Exposé, die genaue Anschrift sowie weitere Dokumente automatisch für den Interessenten freigeschaltet.
Wer diese notwendigen Informationen frühzeitig bereitstellt, merkt oft schnell, welche Interessenten ernsthaftes Interesse an der Immobilie haben. Das spart unnötige Besichtigungen und schafft mehr Verbindlichkeit im weiteren Verkaufsprozess.
Gleichzeitig beugt diese proaktive Information dem klassischen Konfliktpotenzial vor: Wenn der Kunde von der ersten Sekunde an schwarz auf weiß sieht, wie die Provisionshöhe vereinbart ist, gibt es bei der späteren Annahme des Kaufanbots keinen Raum für Diskussionen. Die rechtliche Aufklärung wird so zu einem festen Bestandteil eines professionellen und reibungslosen Verkaufsprozesses. Gerade weil diese Schritte bei nahezu jeder Exposé-Anfrage wiederkehren, lohnt sich eine automatisierte Lösung.

Fazit: Transparente Aufklärung als Qualitätsmerkmal
Rechtssicherheit und Effizienz schließen sich nicht aus. Die gewissenhafte Einhaltung der Informationspflichten für Immobilienmakler ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein klares Qualitätsmerkmal. Sie zeigt Kunden sofort, dass Sie transparent und nach gesetzlichen Standards arbeiten. Das schafft Vertrauen, beugt Missverständnissen vor und sichert den eigenen Provisionsanspruch ab.
Wer die Informationspflichten noch nicht automatisiert in seinen Arbeitsalltag integriert hat, verliert täglich Zeit für Aufgaben, die eine Software übernehmen kann. onOffice enterprise setzt genau da an: Die Software automatisiert Ihre Prozesse und spart Ihnen Zeit für das Wesentliche – Ihre Kunden.
FAQ zur Informationspflicht für Makler
Ja. Bei Wohnungsmietverträgen muss der Immobilienmakler jeden Vermittlungsauftrag nach § 17a Abs. 4 MaklerG zwingend unter Angabe des Datums und der Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) dokumentieren. Zwar ist der Maklervertrag zivilrechtlich grundsätzlich formfrei, das Unterlassen dieser Dokumentation stellt jedoch eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.500 Euro geahndet (§ 17a Abs. 7 Z 3 MaklerG).
In der Regel nicht direkt gegenüber den Behörden. Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist das Maklerunternehmen bzw. die Geschäftsleitung. Das Unternehmen trägt das Risiko von Verwaltungsstrafen wenn Mitarbeiter die GwG-Identifizierung im Alltag vernachlässigen. Intern kann dies jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter haben. Inhaber sind gesetzlich verpflichtet, ihr Team regelmäßig zu schulen und klare interne Prozesse vorzugeben, um diese Risiken zu minimieren.
Ja, die Vorlage und Bereitstellung des Energieausweises ist nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) gesetzlich vorgeschrieben. Pflichtangaben müssen bereits in der Immobilienanzeige stehen, und der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 1.450 Euro.
GewO-Dokumente müssen gesetzlich 5 Jahre aufbewahrt werden, während Nachweise zu Informationspflichten (z. B. Widerrufsbelehrung) mindestens 3 Jahre archiviert werden sollten. Die Fristen beginnen jeweils mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. mit dem Zeitpunkt der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion.
- 5 Jahre (GwG): Gilt zwingend für Unterlagen zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz ab Ende der Geschäftsbeziehung.
- 3 Jahre (Informationspflichten): Orientiert sich an der zivilrechtlichen Verjährungsfrist für den Provisionsanspruch.
- Praxis-Tipp: Aus Haftungs- und Steuergründen empfiehlt sich für Maklerunterlagen oft eine einheitliche Aufbewahrung von 7 Jahren.
Nein, ein bloßes Häkchen im Formular reicht rechtlich nicht aus. Die Checkbox ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung der Pflichtinformationen (wie der Rücktrittsbelehrung nach FAGG) auf einem dauerhaften Datenträger. Übersendet der Makler die Unterlagen nicht zusätzlich per E-Mail oder PDF an den Kunden, nützt ihm das gesetzte Häkchen vor Gericht nichts.




